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Allgemeine Servicebedingungen der LPKF Laser & Electronics SE

Gültig für LPKF Laser & Electronics SE einschließlich aller verbundener Unternehmen im LPKF-Konzern weltweit (nachfolgend „LPKF“ genannt)

1. Anwendungsbereich

1.1 Diese Allgemeinen Servicebedingungen gelten für die zwischen dem Auftraggeber und LPKF abgeschlossenen Verträge, die wiederkehrende Prüf- und Instandhaltungsarbeiten an Maschinen und Anlagen von LPKF, (Vertragsgegenstände) oder einmalige Prüfungen und sonstige Instandhaltungsaufträge einschließlich der Reparatur und der Änderung von Vertragsgegenständen zum Inhalt haben (Serviceverträge). Die Allgemeinen Servicebedingungen gelten nicht für den Verkauf und Einkauf von Produkten, für welche jeweils die Fertigungs- und Lieferungsbedingungen bzw. die Einkaufsbedingungen von LPKF Anwendung finden.

1.2 Diese Allgemeinen Servicebedingungen gelten ausschließlich für Serviceverträge im Sinne der Ziffer 1.1, die LPKF für Unternehmen im Sinne des § 14 BGB sowie juristische Personen des Öffentlichen Rechts bzw. öffentlich-rechtliche Sondervermögen ausführt.

1.3 Die in den jeweiligen Serviceverträgen getroffenen Vereinbarungen gehen diesen Allgemeinen Servicebedingungen vor.

1.4 Alle Serviceleistungen und Angebote erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser Allgemeinen Servicebedingungen. Sie gelten auch für alle zukünftigen Leistungen und Angebote, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden. Allgemeine Geschäftsbedingungen, insbesondere Einkaufsbedingungen des Auftraggebers, die diesen Allgemeinen Servicebedingungen widersprechen, gelten nur, wenn und soweit LPKF diesen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.

2. Vertragsschluss

Ein Servicevertrag kommt mit dessen Unterzeichnung, mit der schriftlichen Auftragsbestätigung durch LPKF oder mit der Ausführung der Leistung zustande.

3. Leistungsinhalt und Ausführung

3.1 Der Umfang der Leistung ergibt sich aus dem jeweiligen Servicevertrag. Sofern nicht ausdrücklich vertraglich vereinbart, beinhalten die Leistungen keine Zusagen zu Reaktionszeiten, für Maschinenverfügbarkeit, für Erreichbarkeit sowie für Ersatzverfügbarkeit und gelten nur für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.

3.2 LPKF führt die vertraglichen Leistungen durch entsprechend qualifiziertes Personal aus. Soweit hierzu besondere Befähigungen, Sachkunde oder Qualifizierungen erforderlich sind, legen die Parteien dies in dem jeweiligen Servicevertrag gesondert fest. LPKF stellt die für die Leistung erforderlichen Werkzeuge bei. LPKF dokumentiert die erbrachten Leistungen in angemessener Form und unter Beachtung ggf. geltender gesetzlicher und sonstiger Vorschriften.

3.3 LPKF beachtet bei der Ausführung der Leistungen die allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie die einschlägigen gesetzlichen und sonstigen Regelungen einschließlich der anwendbaren berufsgenossenschaftlichen Vorschriften. In Serviceverträgen vereinbarte Vergütungen können bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen nach billigem Ermessen angepasst werden (§ 315 BGB). Dabei berücksichtigt LPKF insbesondere die Aufwendungen für veränderte Anforderungen an den Serviceaufwand, an das Personal und/oder an verwendete oder neue Werkzeuge.

3.4 LPKF behält sich das Recht vor, die verwendeten Komponenten durch gleich- oder höherwertige Komponenten zu ersetzen.

4. Termine und Zeiten

4.1. Der Auftraggeber stimmt die Termine für die zu erbringenden Serviceleistungen jeweils mit LPKF rechtzeitig ab. Termine sind nur verbindlich, wenn diese von LPKF ausdrücklich schriftlich bestätigt wurden.

4.2 LPKF führt die Leistungen zu den bei LPKF üblichen Arbeitszeiten aus, es sei denn, die Parteien haben in dem Servicevertrag etwas anderes vereinbart. Leistungen, die LPKF außerhalb der üblichen Arbeitszeiten ausführt, sind mit den jeweils geltenden Zuschlägen zu vergüten. Gesetzliche Feiertage der Bundesrepublik Deutschland und der Bundesländer Niedersachsen, Thüringen und Bayern - soweit betroffen - gelten nicht als übliche Arbeitszeit.

5. Pflichten des Auftraggebers

5.1 Der Auftraggeber benennt LPKF einen Ansprechpartner, der die Leistungen in seinem Betrieb koordiniert. Der Auftraggeber gewährt den Service-Mitarbeitern von LPKF freien, ungehinderten Zugang zu den Vertragsgegenständen in prüf- bzw. servicefähigen Zustand, stellt sicher, dass das Service-Personal von LPKF ohne räumliche Einschränkungen am System arbeiten kann und stellt ggf. auf seine Kosten erforderliche Medien wie Strom, Wasser und Druckluft einschließlich der erforderlichen Anschlüsse sowie erforderlichenfalls einen geeigneten Arbeitsplatz mit entsprechender Ausstattung bei. Er gibt LPKF Auskunft über das System und stellt erforderliche Unterlagen zu dem Vertragsgegenstand zur Verfügung. Ferner stellt er nach Anforderung von LPKF auf seine Kosten deutsch- oder englischsprachiges Personal als Hilfskräfte ab und gewährleistet, dass die Service-Mitarbeiter von LPKF die Serviceleistungen ohne Unterbrechung beginnen und abschließen können. Sofern ein Vertragsgegenstand als „Laserklasse 4“ einzustufen ist, trägt der Auftraggeber dafür Sorge, dass für die Dauer des Service-Einsatzes Absperrungen, Arbeits- und Laserschutzeinrichtungen im Sinne der BGV B2 im Bereich der Maschine vorhanden sind.

5.2 Der Auftraggeber trifft sämtliche erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen und informiert - soweit erforderlich - das Servicepersonal über betriebsinterne Sicherheitsvorschriften. Der Auftraggeber ist verpflichtet, an den von LPKF zu erbringenden Serviceleistungen, falls und soweit erforderlich, mitzuwirken und gegebenenfalls verwendete Betriebs- und Schmierstoffe sowie ausgetauschte Verschleiß- und/oder Verbrauchsteile auf seine Kosten unter Beachtung gesetzlicher Vorschriften zu entsorgen.

5.3 Der Auftraggeber bleibt für eine ggf. erforderliche regelmäßige Pflege, Reinigung und Kontrolle der Vertragsgegenstände verantwortlich, soweit diese nicht durch den Servicevertrag an LPKF übertragen worden sind. Dies beinhaltet angemessene Vorkehrungen nach dem jetzigen Stand der Technik um ein Eindringen von Viren und/oder Schadprogrammen in die Software der Vertragsgegenstände zu verhindern. Der Auftraggeber hat ferner Schäden, Störungen, Viren/Schadprogramme sowie sonstige nicht der Norm entsprechende Betriebserscheinungen an den Vertragsgegenständen zu dokumentieren und LPKF rechtzeitig vor Leistungsausführung mitzuteilen. Dies gilt auch für Veränderungen an den Vertragsgegenständen wie z.B. Erweiterungen, Teilerneuerungen, Verlegungen an andere Orte etc. Haben solche Veränderungen Auswirkungen auf den für die Serviceleistungen zu erbringenden Aufwand, ist LPKF berechtigt vereinbarte Vergütungen entsprechend Ziffer 3.4 Abs. 2 S. 2 anzupassen.

6. Ergänzende Mitwirkungspflichten bei Fernwartungsverträgen

6.1 Im Falle von Fernwartungsarbeiten ist die nötige Software (inkl. aktueller Virenschutzsoftware) und Hardware vom Auftraggeber auf eigene Kosten bereitzustellen. Ist die Telefonleitung oder der Telefonanschluss gestört und kann LPKF Daten nicht oder nur unzureichend empfangen, ist LPKF von den vertragsgemäßen Leistungen befreit. Dies gilt auch dann, wenn die Datenqualität LPKF es nicht möglich macht, die Leistungen zu erbringen. LPKF unterrichtet in diesen Fällen den Auftraggeber über die Störung der Telefonleitung oder des Telefonanschlusses.

6.2 Die festgelegten technischen Einrichtungen sind ebenso wie die erforderlichen Kommunikationsanschlüsse vom Auftraggeber funktionsfähig bereitzustellen und zu erhalten. Die Leistungen basieren auf der Datenübertragungstechnik, insbesondere auf den Datenübertragungswegen, wie sie zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bestehen. Soweit erforderlich, werden diese dem technischen Fortschritt angepasst. Daraus resultierende Kosten hat der Auftraggeber zu tragen, es sei denn, die technische Verbesserung kommt lediglich LPKF zugute.

6.3 Änderungen, die der Auftraggeber an der technischen Umgebung vornimmt, sind, soweit sie auf den vereinbarten Fernwartungsservice Auswirkungen haben können, vorher mitzuteilen und ggf. abzustimmen. Bei der Feststellung, Eingrenzung, Meldung und der Beschreibung von Fehlern muss der Auftraggeber die von LPKF erteilten Hinweise befolgen.

6.4 Der Auftraggeber hat fachlich und sprachlich geschultes Personal für den Telefonservice bereitzustellen. LPKF ist nur verpflichtet auf inhaltlich schlüssige und aussagekräftige Fehlermeldungen zu reagieren, die vom Auftraggeber in Form eines vollständig ausgefüllten Fehlerreports per E-Mail überstellt werden. Der Fehlerreport wird dem Servicevertrag als Anlage mit beigefügt. Bei Fehlermeldungen und Fragen wird der Anwender - sofern Unklarheiten bestehen - zusätzliche Informationen und Dokumente an LPKF übermitteln.

6.5 In Fällen, in denen die Fernwartung zu einer Gefährdung von Personen und Sachen führen kann, hat der Auftraggeber aus Gründen der Aufsichtspflicht eine Rückmeldung dahingehend abzugeben, dass die beabsichtigte Maßnahme gefahrlos durchgeführt werden kann (Quittierung). Falls nicht jeder Vertragsgegenstand vor Ort quittiert werden kann, ist eine zuverlässige Absicherung gegen Personen- und Sachschäden durch den Auftraggeber vorzunehmen.

6.6 Der Auftraggeber hat insbesondere sicherzustellen, dass keine Personen im Zusammenhang mit der Durchführung der Leistung vor Ort gefährdet werden können. Das Servicepersonal von LPKF führt die Arbeiten in eigener Verantwortung durch.

7. Vergütung

7.1 Die Leistungen von LPKF werden gemäß den getroffenen Vereinbarungen vergütet. Soweit nicht anders geregelt, sind mit der Vergütung die für die Erbringung der Leistung erforderlichen Arbeitskosten sowie die Kosten für die Beistellung der Werkzeuge und der Erstellung der Dokumentation im Sinne der Ziffer 3.3 S. 1 und 3 abgegolten, nicht jedoch die Kosten für Anfahrten und Anfahrzeiten und sonstige Sonderkosten. Falls der Auftraggeber seinen Pflichten gemäß Ziffer 5.3 nicht nachgekommen ist, ist LPKF berechtigt, Vergütungen für erhöhte Wartungszeiten zu berechnen.

7.2 Die Vertragspreise sind Netto- und Festpreise. Zu der vereinbarten Vergütung kommt die Umsatzsteuer hinzu, die zu dem im Zeitpunkt und am Ort des Entstehens der Steuerschuld gültigen Satz berechnet wird. Soweit in dem Servicevertrag nichts anderes vereinbart ist, stellt LPKF nach Ausführung der Serviceleistungen eine Rechnung. Diese ist sofort nach Erhalt ohne Abzug fällig. Sollte der Auftraggeber mit der Zahlung in Verzug geraten, ist LPKF zur Leistungsverweigerung und zur außerordentlichen Kündigung der bestehenden Serviceverträge berechtigt.

7.3 Modifizierungen und Umbaumaßnahmen der Vertragsgegenstände gelten nicht als Serviceleistungen. Diese müssen vom Auftraggeber gesondert beauftragt und gemäß tatsächlichem Aufwand vergütet werden. Das Gleiche gilt im Fall von Behebungen von Spezifikationsabweichungen oder Fehlfunktionen, die nach Befund von LPKF auf äußere Gewalt oder andere unvorhersehbare Einwirkungen, unsachgemäße Bedienung, Änderung von Software, Softwareumgebung und Hardware oder Nichtbeachtung der von LPKF vorgegebenen Installations-, Wartungs- und Umgebungsbedingungen zurückzuführen sind. In solchen Fällen bietet LPKF an, die erforderlichen Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit der Vertragsgegenstände nach Prüfung herzustellen. In diesen Fällen werden die Parteien ein gemeinsames Vorgehen und die dafür erforderlichen Schritte ausarbeiten. Die Vergütungspflicht des Auftraggebers bleibt unberührt.

8. Mängelansprüche

8.1 LPKF führt die vertragsgemäß zu erbringenden Serviceleistungen sachgerecht nach den anerkannten Regeln der Technik aus und übernimmt die Gewähr, dass diese keinen Mangel aufweisen. Eine Gewährleistung dafür, dass durch die vertraglichen Leistungen sämtliche vorhandenen Schäden und Mängel an den Vertragsgegenständen diagnostiziert und behoben werden, sowie eine Garantie für die Funktionsfähigkeit der Vertragsgegenstände ist damit nicht verbunden. Sollte eine von LPKF erbrachte Serviceleistung nicht den vertragsgemäßen/aus dem Stand der Technik folgenden Anforderungen entsprechen oder einen Mangel aufweisen, wird LPKF diese unentgeltlich nach Wahl von LPKF entweder nachholen oder nachbessern (Nacherfüllung). Dies gilt auch, soweit im Zuge der Leistung verwendete Teile mangelhaft sind.

Ist eine Nacherfüllung objektiv nicht mehr möglich oder weist der Auftraggeber nach, dass ihn eine Nachholung unzumutbar belasten würde, so kann der Auftraggeber an Stelle der Nacherfüllung eine anteilige Herabsetzung der Vergütung verlangen. In Bezug auf den Umfang der Herabsetzung kann jede der Parteien die Entscheidung durch einen von der Industrie- und Handelskammer Hannover-Hildesheim zu benennen öffentlich bestellten und beeideten Sachverständigen verlangen, dessen Urteil für die Parteien bindend ist.

8.2 Sollte LPKF der Pflicht zur Nacherfüllung gemäß Ziffer 8.1 nicht nachkommen, ist der Auftraggeber berechtigt, nach Ablauf einer von ihm gesetzten angemessenen Frist den Servicevertrag zu kündigen, soweit ihm die Fortsetzung des Vertrages wegen der Schwere der Pflichtverletzung nicht mehr zugemutet werden kann, zurückzutreten oder die Vergütung entsprechend den gesetzlichen Vorschriften zu mindern. Diese Rechte hat der Auftraggeber auch bei Fehlschlagen der Nacherfüllung. Er muss LPKF allerdings zuvor zweimal Gelegenheit zur erfolgreichen Nacherfüllung gegeben haben.

8.3 Das gesetzliche Recht zur Selbstvornahme steht dem Auftraggeber nur in Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit des Vertragsgegenstandes oder zur Abwendung erheblicher Schäden zu. Schadensersatzansprüche sowie Ansprüche für vergebliche Aufwendungen wegen Sach- oder Rechtsmängel sind ausgeschlossen, es sei denn, LPKF haftet gemäß den Bestimmungen aus Ziffer 9.

9. Haftung

9.1 Für Schäden und vergebliche Aufwendungen gleich welcher Art, insbesondere für Schäden, die nicht an den Vertragsgegenständen entstanden sind, aus verspäteter Ausführung der Leistung oder wegen der Verletzung von Beratungs- und Hinweispflichten haftet LPKF - aus welchem Rechtsgrund auch immer - dem Auftraggeber gegenüber nur bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei Mängeln, die arglistig verschwiegen wurden, sowie im Rahmen von Garantiezusagen.

Im Falle einer Vertragsverletzung, durch die die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird (Verletzung einer sog. wesentlichen Vertragspflicht), haftet LPKF auch bei einfacher Fahrlässigkeit, allerdings der Höhe nach begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Weitergehende Schadensersatzansprüche sowie Ansprüche für vergebliche Aufwendungen des Auftraggebers sind ausgeschlossen.

9.2 Im Fall, dass sich LPKF mit der Leistungserbringung in Verzug befindet, hat der Auftraggeber eine angemessene Nachfrist zur Leistungserbringung von mindestens 24 Stunden zu setzen. Erst nach Ablauf dieser Nachfrist hat der Auftraggeber das Recht, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung des Vertrages zu verlangen. Ein etwaiger Schadensersatzanspruch wegen Verzuges ist begrenzt auf 0,5 % der für das Kalenderjahr, in dem der Verzug eingetreten ist, geltenden Jahresvergütung je angefangener Kalenderwoche der Verzögerung und maximal auf den Wert des Vertrages.

9.3 Innerhalb des LPKF-Konzerns haftet nur der jeweilige Vertragspartner des Auftraggebers. Ein Durchgriff auf andere Konzerngesellschaften ist ausgeschlossen.

9.4 Für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz oder für andere Ansprüche, für die LPKF gegenüber dem Auftraggeber oder Dritten gesetzlich haftet, gelten die Bestimmungen aus Ziffer 8.1 nicht. Es findet ausschließlich die jeweilige gesetzliche Bestimmung Anwendung.

10. Verjährung vom Ansprüchen

10.1 Ansprüche wegen mangelhafter Leistung im Sinne der Ziffern 7.1 bis 7.3 verjähren in zwölf Monaten. Die Verjährung beginnt mit der Abnahme der Serviceleistungen durch den Auftraggeber und endet im Fall einer unbillig verweigerten Abnahme spätestens nach 15 Monaten nach Leistungserbringung.

10.2 Für sonstige Ansprüche, insbesondere für Schadensersatzansprüche sowie Ansprüche für vergebliche Aufwendungen nach Ziffer 8 gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

11. Schlussbestimmungen

11.1 LPKF ist berechtigt Rechte und Pflichten auf andere Unternehmen innerhalb des LPKF-Konzerns oder an autorisierte Dritte (Servicedienstleister) zu übertragen. Der Auftraggeber kann die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag nur mit Zustimmung von LPKF auf einen Dritten übertragen. Überlässt der Auftraggeber den Vertragsgegenstand Dritten, so wird LPKF die Zustimmung nur aus wichtigem Grund verweigern.

11.2 Führt der Eintritt höherer Gewalt zu einer Unterbrechung der Serviceleistungen, werden die Parteien von ihren Verpflichtungen aus dem jeweiligen Servicevertrag für die Zeit der Unterbrechung der Arbeiten frei. Wird im Falle des Eintritts höherer Gewalt die Erfüllung der Leistung auf Dauer gänzlich verhindert, so sind die Parteien berechtigt, den jeweiligen Servicevertrag zu kündigen. Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen. Als höhere Gewalt gelten insbesondere folgende Ereignisse: Krieg, Verfügungen von höherer Hand, Sabotage, Streiks und Aussperrungen, Naturkatastrophen, geologische Veränderungen und Einwirkungen. Jede Partei ist verpflichtet, unverzüglich nach dem Eintritt eines Falles höherer Gewalt der anderen Partei Nachricht mit allen Einzelheiten zu geben. Darüber hinaus haben die Parteien über angemessene, zu ergreifende Maßnahmen zu beraten.

11.3 LPKF ist berechtigt, Daten, die mit der Geschäftsbeziehung zum Auftraggeber zusammenhängen, unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des Bundesdatenschutzgesetzes, zu speichern und zu verarbeiten. LPKF ist zudem berechtigt, diese Daten an Servicedienstleister weiterzuleiten.

11.4 Die Parteien verpflichten sich, Informationen und Schriftstücke zu diesem Vertrag, insbesondere die ausgetauschten Daten und Informationen über Produktgeheimnisse und produktbezogene Daten vertraulich zu behandeln, ausschließlich für die vertragsgemäß vereinbarten Leistungen zu nutzen und Dritten nur zugänglich zu machen, falls und soweit dies für die Vertragsdurchführung erforderlich ist sowie Mitarbeiter entsprechend zu verpflichten.

11.5 LPKF ist berechtigt, im Zuge erbrachter Leistungen erhaltene Informationen und Daten über Zustände und Beschaffenheit der für die Verbesserung der Produkte und Leistungen sowie für Empfehlungen über die weitere Verwendung der Vertragsgegenstände zu verwerten. Dies gilt nicht für solche Informationen und Daten, die Produktionsgeheimnisse und Know-how des Auftraggebers betreffen oder sonst betrieblich schützenswert sind.

11.6 Änderungen, Ergänzungen und Kündigungen von Serviceverträgen bedürfen der Schriftform. Frühere Serviceverträge werden mit Abschluss eines Servicevertrages gleichen Inhalts aufgehoben. Falls eine oder mehrere Vorschriften dieser Allgemeinen Servicebedingungen ganz oder teilweise unwirksam sind oder werden, ist die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht beeinflusst.

11.7 Gerichtsstand ist nach Wahl von LPKF das Landgericht Hannover, am Sitz des Auftraggebers oder am Erfüllungsort der Leistung. Diese Allgemeinen Servicebedingungen und die jeweiligen Serviceverträge unterliegen deutschem Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und der Verweisungsvorschriften des Internationalen Privatrechts.

Stand: Mai 2016
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Allgemeine Servicebedingungen (pdf)

Mehr Informationen

LPKF Laser & Electronics SE

Osteriede 7
30827 Garbsen
Deutschland

Tel.: +49 (0) 5131 7095-0
Fax: +49 (0) 5131 7095-90


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